VirtualDub und die Abmahnung…

Schon mal von Internet Dienstleistungen Kliemen gehört? Ich bis vorhin auch nicht. Jetzt hat der Kerl, der seine Dienste unter dem Namen anbietet es aber in die Presse geschafft: Zwei Artikel bei golem.de innerhalb von vier Stunden. Das schaffen sonst nur Google, Microsoft oder derartige Bekanntheiten.

Ganz im Sinne von „bad publicity is better than no publicity“ verschickt der nämlich gerade – zu seiner seit 31. Mai gesicherten Marke VIRTUALDUB „Linkentfernungs- und Zahlunsgaufforderungen“ per Post an Leute, die zum seit ein paar Jahren existierenden Open Source Programm VirtualDub verlinken.

Golem beruhigt aber auch gleich, daß man keine Angst vor VIRTUALDUB haben sollte:

Denn „VirtualDub“ ist ein seit Jahren bekanntes freies Programm zum Aufnehmen und Bearbeiten von Videos. Spätestens seit der „PowerPoint“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. April 1997 stehe fest, dass Computerprogramme dem Werktitelschutz unterliegen. Das bedeutet, dass der Titel eines Computerprogrammes als solcher (ohne weitere Eintragung) einen Titelschutz genießt. Voraussetzung dafür sei aber die öffentliche Verbreitung und, um auch den deutschen Markenschutz zu tangieren, die Verbreitung für den deutschen Markt.

Das dürfte auch für das Programm VirtualDub gelten, da es seit langem auch in Deutschland zum Download angeboten wird. Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung von Herrn Kliemen am 16. Januar 2006 bestand der Schutz für diesen Titel bereits.

Alleine schon die Tatsache, daß die Briefe von der „Niederlassung 2“ in der Tschechischen Republik verschickt werden, sollten einem zu Denken geben…

Was aber tun, wenn doch so ein Brief im Postfach landet? Marcel Bartels rät, nicht unbedingt zum Anwalt zu gehen:

Wenn Herr Kliemen nämlich leider nicht zum Ersatz der Kosten in der Lage sein sollte, dann bleiben die Empfänger des Briefes auf den Kosten für den Anwalt sitzen und haben erst durch die Beauftragung des Anwaltes einen tatsächlichen finanziellen Schaden. Ein freundliches Schreiben an Herrn Kliemen, dass man nicht gedenkt, sich abzocken zu lassen, und nun auf eine Entschuldigung von Herrn Kliemen wartet und Wiedergutmachung für den Ärger verlangt, dürfte meines Erachtens vollkommend ausreichend sein, um den Anspruch abzuwehren.

(Übrigens am Rande erwähnt: Der Autor des Programmes VirtualDub hat sich in einem kurzen Statement von den Abmahnungen distanziert.)

4 Antworten auf „VirtualDub und die Abmahnung…“

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