Vor ein paar Monaten gab’s übrigens mal wieder ein neues Urteil des BGH zum Thema „Impressum auf Webseiten„:
Darin wurde bestätigt, daß ein Impressum Pflicht ist und wer es nicht anbringt würde unlauter handeln:
Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes vor (…). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (…).
Weiter wurde festgestellt, daß auch das Wort „Kontakt“ ausreichend wäre, um die entsprechende Webseite zu kennzeichnen:
Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen „Kontakt“ oder „Impressum“ durchgesetzt, um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen.
Es würde auch reichen, wenn man auf zwei aufeinander folgenden Seiten auf Links klicken müsse, um die gewünschte Information zu erhalten.
Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (…). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.
Damit dürfte auch die Frage erledigt sein, ob der Link „Impressum“ im sofort sichtbaren Bereich einer Seite liegen muss, oder ob es auch erlaubt ist, diesen am Fuß einer Seite unterzubringen.
via Dr. Bahr.