Das kommt nicht wirklich überraschend: Das Amtsgericht München sieht es genau wie ich:
Auf der Internetseite befindet sich neben diversen Werbe- und Gewinnspielangeboten ein Registrierungsformular mit einem Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Oberhalb der Preisangabe am Ende eines mehrzeiligen Textes befindet sich der Anmelde-Button. Nach Ansicht der Richterin sei die Anmeldung durchaus möglich, ohne zu bemerken, dass die Dienstleistung kostenpflichtig ist. Dabei wurde ihr Eindruck sicherlich auch dadurch bestärkt, dass der Hinweis auf die Kosten bei gängigen Bildschirmauflösungen nur durch Scrollen sichtbar wird, der Anmelde-Button jedoch immer zu sehen ist.
Die Angaben über die Zahlungspflicht seien nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sind. Es bleibt abzuwarten, ob auch weitere Amtsgerichte dieser Rechtssprechung folgen.